Logo AK Surmanová Mgr. Barbora SurmanováRechtsanwältin | Znojmo (Znaim)
Erbfall mit Auslandsbezug | Znojmo (Znaim), 70 km von Wien

Erbschaft im Ausland? Ein Anruf, und Sie wissen, wo Sie anfangen.

Ein Haus in Österreich, ein Konto in Deutschland, ein Angehöriger, der in Wien verstorben ist. Bei Todesfällen ab dem 17. August 2015 richtet sich der Erbfall mit Auslandsbezug nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Maßgeblich ist, wo der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht, wo das Vermögen liegt. Ich sage Ihnen, welches Gericht zuständig ist und welches Recht für Sie gilt, und vertrete Sie.

Mgr. Barbora Surmanová ist eine bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwältin (Nr. 13930) mit Kanzlei in Znojmo (Znaim), rund 70 km von Wien entfernt. Eine österreichische Anwaltszulassung besteht nicht; sie berät zum tschechischen Recht und zu den Regeln der EU. Ihr Schwerpunkt ist der Erbfall mit Auslandsbezug nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012: Nachlassverfahren mit Bezug zu Österreich, Deutschland und weiteren EU-Staaten, das Europäische Nachlasszeugnis und Testamente mit Rechtswahl. Sie berät auf Tschechisch, Deutsch und Englisch, persönlich in Znojmo oder online, in Zusammenarbeit mit einem gerichtlich beeideten Übersetzer für Deutsch.

Vier typische Situationen

  • Haus oder Wohnung in Österreich. Das Verlassenschaftsverfahren führt ein österreichischer Notar als Gerichtskommissär, die Korrespondenz läuft auf Deutsch. Ich erkläre Ihnen, was die Aufforderungen bedeuten, behalte die Fristen im Blick und sorge gemeinsam mit dem Notar für die Eintragung im österreichischen Grundbuch.
  • Konto oder Sparbuch in Deutschland. Die Bank verlangt einen Nachweis, dass Sie Erbe sind. Ein in Tschechien ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis gilt in der gesamten EU ohne weitere Anerkennung. Ich bereite den Antrag auf Ausstellung vor; die beglaubigte Übersetzung fertigt ein gerichtlich beeideter Übersetzer an, mit dem ich zusammenarbeite.
  • Der Verstorbene lebte außerhalb Tschechiens, sein Vermögen liegt in Tschechien. Das Verfahren läuft dann in der Regel im Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts, und die tschechische Liegenschaft wird in dieses Verfahren einbezogen. Ich erkläre Ihnen, was daraus folgt, und stimme das weitere Vorgehen mit dem dortigen Notar oder Gericht ab; lebte der Verstorbene außerhalb der EU, prüfe ich, ob unter den Voraussetzungen der Verordnung ein tschechisches Gericht über das Vermögen in Tschechien entscheiden kann.
  • Sie leben außerhalb Tschechiens und erben in Tschechien. Sie brauchen eine Vertretung im tschechischen Nachlassverfahren (pozůstalostní řízení), ohne selbst anreisen zu müssen. Ich übernehme für Sie die Kommunikation mit dem Notar, und wir erledigen alles aus der Ferne.
Schildern Sie mir Ihre Situation am Telefon →

Was ich für Sie tue

  • Ich prüfe, welcher Staat zuständig ist und welchem Recht der Nachlass unterliegt (Art. 4 und 21 der Verordnung).
  • Ich vertrete Sie im tschechischen Nachlassverfahren und korrespondiere mit dem Notar oder Gericht in Österreich oder anderswo in der EU.
  • Ich bereite den Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis vor oder prüfe ein im Ausland ausgestelltes Zeugnis.
  • Ich beantrage die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über den Nachlass in Tschechien; die Durchsetzung einer tschechischen Entscheidung im Ausland organisiere ich gemeinsam mit einem dortigen Rechtsanwalt oder Notar.
  • Ich verfasse ein Testament mit Rechtswahl (Art. 22), damit Sie vorab bestimmen, nach welchem Recht sich Ihr Nachlass richtet.
  • Beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche und aus dem Deutschen vereinbaren wir gemeinsam mit der rechtlichen Leistung; angefertigt werden sie von einem gerichtlich beeideten Übersetzer, mit dem ich ständig zusammenarbeite.

Ich bin in der Tschechischen Republik zugelassene Rechtsanwältin (Tschechische Rechtsanwaltskammer Nr. 13930); eine österreichische Anwaltszulassung besteht nicht. Ich berate zum tschechischen Recht und zu den Regeln der EU; im ausländischen Teil des Verfahrens arbeite ich mit den dortigen Notaren, Behörden und Kollegen zusammen.

Alle Leistungen der Kanzlei →

Das Europäische Nachlasszeugnis in Kürze

Das Europäische Nachlasszeugnis (evropské dědické osvědčení) ist ein einheitlicher Nachweis darüber, wer Erbe, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter ist. In der Tschechischen Republik stellt es der Notar aus, der als Gerichtskommissär das Nachlassverfahren führt.

  • Es wird in den EU-Staaten anerkannt, in denen die Verordnung gilt, also überall außer in Dänemark und Irland, und zwar ohne Apostille und ohne weiteres Verfahren.
  • Eine beglaubigte Abschrift gilt sechs Monate; danach kann eine Verlängerung oder eine neue Abschrift beantragt werden.
  • Verpflichtend ist es nicht. Manchmal genügt der tschechische Erbschaftsbeschluss (usnesení o dědictví) mit beglaubigter Übersetzung; welcher Weg der richtige ist, beurteile ich danach, was die Bank, das Grundbuch oder die Behörde tatsächlich verlangt.

In der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder in den USA kommt das Zeugnis nicht zur Anwendung; das Vermögen wird dort in der Regel nach den örtlichen Vorschriften abgewickelt, und ich sage Ihnen, wann eine Kollegin oder ein Kollege vor Ort nötig ist.

Wie die Zusammenarbeit beginnt

  • Anruf. Sie schildern mir in wenigen Sätzen, wer verstorben ist, wo er gelebt hat und was er hinterlassen hat. Das Telefonat dient der ersten Orientierung und der Vereinbarung eines Beratungsgesprächs; das Beratungsgespräch ist kostenpflichtig, das Honorar dafür nenne ich Ihnen vorab.
  • Beratungsgespräch. In Znojmo oder per Videotermin. Wir gehen die Unterlagen durch, und ich erkläre Ihnen, welcher Staat zuständig ist und welches Recht in Ihrer Sache gilt, welche Fristen laufen und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
  • Übernahme des Mandats. Ab dann handle ich für Sie: gegenüber Notar, Gericht, Bank und Grundbuch, bei Schritten nach ausländischem Recht in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kollegen. Sie erfahren laufend, wo die Sache steht.
Anrufen: +420 776 253 056 →

Kanzlei nahe der österreichischen Grenze

Znojmo liegt rund 70 km von Wien und nur wenige Kilometer von Retz entfernt. Mit österreichischen Notaren, Behörden und Banken korrespondiere ich direkt auf Deutsch. Wenn Sie außerhalb Tschechiens leben, erledigen wir alles aus der Ferne: Videotermin, E‑Mail, tschechische Datenbox (datová schránka).

Kontakt und Anschrift der Kanzlei →
Häufige Fragen

Was Mandanten oft fragen

Ein Angehöriger ist in Österreich verstorben. Muss der Nachlass dort oder in Tschechien abgewickelt werden?

Maßgeblich ist, wo der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht seine Staatsangehörigkeit oder die Lage des Vermögens. Lebte er in Österreich, führt das Verfahren in der Regel das österreichische Gericht durch einen Notar, und es gilt österreichisches Recht. Ausnahmen gibt es, etwa eine Rechtswahl im Testament, deshalb lohnt sich zuerst eine Prüfung der Situation.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis, und wann brauche ich es?

Ein Nachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, mit dem Sie Ihre Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter in einem anderen EU-Staat ohne weiteres Anerkennungsverfahren belegen. In Tschechien stellt es der Notar aus, der als Gerichtskommissär das Nachlassverfahren führt. Gebraucht wird es typischerweise für eine Bank, für den tschechischen Kataster oder für das Grundbuch im Ausland.

Ich lebe in Österreich, möchte aber, dass nach mir tschechisches Recht gilt. Geht das?

Ja. Im Testament können Sie das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Die Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich klar aus dem Text des Testaments ergeben. Ich verfasse ein Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl und berate Sie, wie Sie es sicher hinterlegen.

Fällt auf eine Erbschaft im Ausland Steuer an?

Die steuerlichen Regeln unterscheiden sich von Staat zu Staat. In Tschechien ist der Erwerb von Todes wegen von der Einkommensteuer befreit; im Ausland können andere Pflichten entstehen, etwa bei Liegenschaften. Die konkreten steuerlichen Folgen besprechen Sie am besten mit einer Steuerberatung für das jeweilige Land; gerne empfehle ich Ihnen, an wen Sie sich wenden können.

Brauche ich beglaubigte Übersetzungen?

Meistens ja: Sterbeurkunde, Testament, Auszüge aus dem Kataster oder aus dem Grundbuch, Gerichtsentscheidungen. Übersetzungen aus dem Deutschen und ins Deutsche fertigt ein gerichtlich beeideter Übersetzer an, mit dem ich ständig zusammenarbeite; wir vereinbaren sie daher gemeinsam mit der rechtlichen Leistung.

Was soll ich zum ersten Beratungsgespräch mitbringen?

Die Sterbeurkunde, einen Nachweis über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, ein allfälliges Testament und eine Übersicht des Vermögens nach Ländern. Kopien genügen, übersetzt muss nichts sein. Das Honorar für das Beratungsgespräch und den Preis der weiteren Leistung nenne ich Ihnen vorab.

Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Beginnen Sie mit einem Anruf.

Rufen Sie an unter +420 776 253 056 oder schreiben Sie an ak@surman.cz. Ein paar Sätze genügen: wer verstorben ist, wo er gelebt hat und was er hinterlassen hat. Erreichen Sie mich nicht, melde ich mich in der Regel innerhalb von zwei Werktagen zurück, und wir vereinbaren ein Beratungsgespräch.

Anrufen: +420 776 253 056 +420 776 253 056